Verordnung (EU) 2025/40

PPWR-Verordnung: EU-Konformität für Kosmetikverpackungen

Seit dem 12. August 2026 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten anwendbar

Die PPWR-Verordnung – die EU-Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – ersetzt die Richtlinie 94/62/EG durch unmittelbar verbindliche Vorschriften zu Stoffen in Verpackungen, Dokumentation, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Rezyklatanteil. Cosmereg unterstützt Kosmetikmarken, Einführer und Händler dabei, ihre Pflichten zu ermitteln, die technische Dokumentation aufzubauen und für jede Verpackung eine belastbare EU-Konformitätserklärung zu unterzeichnen.

EU PPWR
11. Feb. 2025
Inkrafttreten
12. Aug. 2026
Allgemeine Anwendung, Konformitätserklärung und technische Dokumentation
12. Aug. 2028
Harmonisierte EU-Kennzeichnung zur Abfalltrennung*
1. Jan. 2030
Recyclingfähigkeitsklassen und Rezyklatanteil
Warum das wichtig ist

Können Sie die Konformität Ihrer Verpackungen schon heute nachweisen?

Unter der bisherigen Verpackungsrichtlinie haben sich die meisten Kosmetikunternehmen auf Lieferantenerklärungen und nationale Vorschriften verlassen. Die PPWR ändert das. Als Verordnung gilt sie in jedem Mitgliedstaat gleichermaßen und führt ein formelles Konformitätsverfahren ein: Für jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird, müssen vor dem Verkauf eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorliegen.

Für Kosmetika kommen diese Pflichten zu jenen aus der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzu. Tiegel, Tuben, Pipetten, Pumpen, Faltschachteln, Versandkartons und E-Commerce-Versandverpackungen fallen allesamt in den Anwendungsbereich – unabhängig davon, ob Ihre Produkte in der EU, in den USA, in Korea oder anderswo hergestellt werden.

Cosmereg betreut bereits PIFs, CPSRs und Leistungen als verantwortliche Person für Marken, die in den EU-Markt eintreten. Dieselbe Sorgfalt bei der Dossierführung übertragen wir auf Verpackungen, damit Ihre Produktinformationsdatei und Ihre Verpackungsdokumentation übereinstimmen.

Typische Lücken in Kosmetikportfolios

Zentrale Pflichten

Was die PPWR-Verordnung für Kosmetikverpackungen vorschreibt

Die Pflichten gelten schrittweise. Einige sind bereits anwendbar, andere hängen von Durchführungsrechtsakten ab, die die Kommission noch erlässt. Wir verfolgen beides.

Seit Aug. 2026

Stoffbeschränkungen

Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in der Verpackung oder ihren Bestandteilen 100 mg/kg nicht überschreiten, und bedenkliche Stoffe sind auf ein Minimum zu reduzieren. Das PFAS-Verbot gilt für Lebensmittelkontaktverpackungen, nicht für Kosmetikverpackungen – PFAS bleiben jedoch regulatorisch im Blick.

Seit Aug. 2026

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung

Der Hersteller der Verpackung führt eine Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und unterzeichnet für jede Verpackung oder Verpackungsfamilie eine EU-Konformitätserklärung, die den Behörden auf Verlangen vorzulegen ist.

Ab 2030

Recyclingfähigkeit

Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Verpackungen unterhalb der Recyclingfähigkeitsklasse C nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ab 2038 steigt die Schwelle auf Klasse B.

Schrittweise

Minimierung und Leerraum

Gewicht und Volumen sind auf das Maß zu reduzieren, das Funktion und Sicherheit des Produkts erfordern. Für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ab 2030 ein maximaler Leerraumanteil von 50 %.

Ab 2030

Rezyklatanteil in Kunststoffen

Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, die 2040 weiter steigen. Die maßgebliche Zielvorgabe hängt vom Polymer und von der Verpackungskategorie ab.

Ab Aug. 2028*

Harmonisierte Kennzeichnung

Piktogrammbasierte EU-Kennzeichnungen, die die Materialzusammensetzung für die Abfalltrennung durch Verbraucher angeben, ersetzen nationale Logos. Ihre Kosmetik-Etiketten müssen sie neben den Pflichtangaben nach Artikel 19 aufnehmen.

* 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem einschlägigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Registrierung als Erzeuger (EPR) erfolgt weiterhin über das nationale System des jeweiligen Mitgliedstaats.

Zeitplan

Zeitplan der PPWR-Verordnung: die wichtigsten Termine für Kosmetikunternehmen

Faustregel: zuerst Dokumentation und Stoffe, dann Kennzeichnung, danach Design und Rezyklatanteil.

22. Januar 2025

Veröffentlichung im Amtsblatt

Annahme der Verordnung (EU) 2025/40, die am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist.

12. August 2026 · Jetzt anwendbar

Allgemeiner Geltungsbeginn

Schwermetallgrenzwerte, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind für in Verkehr gebrachte Verpackungen verpflichtend. Die Richtlinie 94/62/EG wird aufgehoben.

12. Februar 2028

Leerraum in Verkaufsverpackungen

Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, müssen den Leerraum auf das für die Funktionalität erforderliche Minimum reduzieren.

12. August 2028*

Harmonisierte EU-Kennzeichnung

Kennzeichnungen der Materialzusammensetzung zur Abfalltrennung werden verpflichtend; parallele nationale Trennhinweise laufen aus.

1. Januar 2030

Recyclingfähigkeitsklasse C und Rezyklatanteil

Verbot nicht recyclingfähiger Verpackungen unterhalb der Klasse C; erste Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen; Obergrenze von 50 % Leerraum für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen.

2038 – 2040

Strengere Schwellenwerte

Die Mindestrecyclingfähigkeit steigt auf Klasse B (2038), und die Zielvorgaben für den Rezyklatanteil werden erhöht (2040).

Wirtschaftsakteure

Marke, Einführer oder Händler? Ihre Rolle nach der PPWR bestimmt Ihre Pflichten

Die PPWR definiert eigene Akteursrollen. Diese entsprechen nicht eins zu eins denen der Kosmetikverordnung, daher braucht jedes Produkt und jeder Markt eine eigene Rollenanalyse.

RolleWer das in der Kosmetikbranche meist istKernpflichten
HerstellerDas Unternehmen, das Verpackungen herstellt oder entwerfen bzw. herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt – in der Regel der Markeninhaber.Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Korrekturmaßnahmen.
EinführerDas in der EU ansässige Unternehmen, das Verpackungen eines Herstellers aus einem Drittland auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.Prüfen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung und Dokumentation durchgeführt hat; eine Kopie der Konformitätserklärung aufbewahren; sich auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen angeben.
HändlerEinzelhändler, Großhändler und Online-Marktplätze, die verpackte Produkte in der EU auf dem Markt bereitstellen.Gebührende Sorgfalt: prüfen, ob die vorgeschriebene Kennzeichnung und die erforderlichen Informationen vorhanden sind; keine Verpackungen liefern, die sie für nichtkonform halten.
Erzeuger (EPR)Der Wirtschaftsakteur, der Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt, einschließlich Verkäufern aus Drittländern, die direkt an Verbraucher liefern.Registrierung bei den nationalen Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung, Meldung der Mengen, Zahlung der Entgelte; Benennung eines Bevollmächtigten, sofern erforderlich.
LieferantLieferanten von Verpackungskomponenten und -materialien, Verarbeiter, Hersteller von Druckfarben und Pigmenten.Dem Hersteller die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind.

Wichtig für Marken aus Drittländern: Ihre verantwortliche Person in der EU nach der Verordnung 1223/2009 ist nicht automatisch Ihr Hersteller, Einführer oder EPR-Bevollmächtigter im Sinne der PPWR. Wir ordnen diese Rollen ausdrücklich zu, damit nichts durch das Raster fällt.

Der Ansatz von Cosmereg

Ein Dossier-Denken: wo die PPWR auf Ihr PIF trifft

Ihr CPSR muss bereits das Verpackungsmaterial, Verunreinigungen und mögliche Migration berücksichtigen. Dieselben Lieferantendaten stützen Ihre technische Dokumentation nach der PPWR. Wir erstellen beides gemeinsam, statt Lieferanten zweimal anzufragen.

Eine einzige Lieferantenanfrage

Ein Fragebogen deckt Materialspezifikationen, Schwermetalle, bedenkliche Stoffe und Migrationsdaten sowohl für den CPSR als auch für die PPWR-Dokumentation ab.

Konsistente Daten

Komponentenreferenzen, Materialien und Gewichte bleiben in PIF, Artwork und Konformitätserklärung aufeinander abgestimmt.

Jederzeit prüfbereit

Wenn eine Behörde oder ein Händler anfragt, können Sie die Produktsicherheitsunterlagen und die Verpackungsdokumentation aus demselben strukturierten Archiv vorlegen.

Unsere Leistungen

PPWR-Compliance-Leistungen für Kosmetikmarken

Wählen Sie das Gesamtprogramm oder nur das Modul, das Sie benötigen.

PPWR-Gap-Analyse

Portfolioprüfung nach SKU und Komponente, Rollenzuordnung, Risikopriorisierung und ein priorisierter Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Terminen.

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung

Erstellung der technischen Dokumentation und der EU-Konformitätserklärungen je Verpackung oder Verpackungsfamilie, auf Grundlage harmonisierter Normen oder anerkannter Leitlinien, soweit verfügbar.

Management von Lieferantendaten

Fragebögen, Nachverfolgung und Prüfung von Lieferantenerklärungen, Prüfberichten und Spezifikationen, mit Kennzeichnung und Eskalation von Lücken.

Schwermetall- und Stoffprüfungen

Prüfpläne und Koordination mit akkreditierten Laboren, wenn Lieferantendaten fehlen oder unzuverlässig sind. Prüfung kosmetischer Produkte →

Prüfung der Verpackungskennzeichnung

Artwork-Prüfung zur Integration der harmonisierten EU-Kennzeichnungen zur Abfalltrennung in Ihre Kosmetikkennzeichnung nach Artikel 19 und Ihre übersetzten Etiketten.

Laufendes Regulatory Monitoring

Updates zu Durchführungsrechtsakten, zur Methodik der Recyclingfähigkeit, zu Vorschriften für den Rezyklatanteil und zu nationalen EPR-Änderungen – angewendet auf Ihr Portfolio.

01

Umfang

Senden Sie uns Ihre SKU-Liste, Verpackungsspezifikationen und Märkte. Wir bestätigen Rollen und Umfang.

02

Bewertung

Wir prüfen die Komponenten anhand der aktuellen und kommenden PPWR-Anforderungen.

03

Dokumentation

Gemeinsam mit Ihren Lieferanten erstellen wir die technische Dokumentation und die Konformitätserklärungen.

04

Pflege

Wir halten die Unterlagen aktuell, wenn sich Verpackungen, Lieferanten und Vorschriften ändern.

FAQ

PPWR-Fragen von Kosmetikmarken

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten. Mehrere Pflichten werden später schrittweise wirksam, insbesondere die harmonisierte Kennzeichnung ab 2028 sowie Recyclingfähigkeitsklassen und Zielvorgaben für den Rezyklatanteil ab 2030.

Ja. Die PPWR erfasst alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig von Material, Größe oder Herkunft – einschließlich Primärbehältnissen, Umverpackungen, Geschenksets, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen für kosmetische Mittel.

Die PFAS-Beschränkung der PPWR gilt für Lebensmittelkontaktverpackungen. Kosmetikverpackungen fallen nicht unter dieses spezielle Verbot, müssen aber dennoch den Schwermetallgrenzwert von 100 mg/kg und die allgemeine Pflicht zur Minimierung bedenklicher Stoffe einhalten. Zudem werden gesonderte EU-Beschränkungen für PFAS im Rahmen von REACH ausgearbeitet.

Der Hersteller im Sinne der PPWR – bei den meisten kosmetischen Mitteln der Markeninhaber, der die Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt. Einführer müssen prüfen, ob die Erklärung vorliegt, und eine Kopie aufbewahren. Lieferanten müssen die dafür erforderlichen Daten bereitstellen.

Ja. Wenn Ihre Produkte in der EU verkauft werden, müssen die Verpackungen konform sein. Je nach Vertriebsmodell sind Sie selbst der Hersteller, Ihr EU-Einführer trägt Pflichten, und Sie benötigen gegebenenfalls eine EPR-Registrierung oder einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie direkt verkaufen.

Nicht automatisch. Die Rolle der verantwortlichen Person ergibt sich aus der Kosmetikverordnung. Die Rollen nach der PPWR sind gesondert definiert und müssen daher eigenständig zugewiesen und dokumentiert werden. 

Für Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht werden, muss eine Konformitätserklärung vorliegen. Ein Verkauf ohne sie erhöht das Risiko behördlicher Maßnahmen, einer Auslistung durch Händler und einer Marktrücknahme. Ein priorisierter Plan, der bei Ihren absatzstärksten und risikoreichsten SKUs ansetzt, verringert dieses Risiko schnell.

Die zentralen Verpackungsanforderungen gelten für alle Unternehmen. Einige Bestimmungen zu Wiederverwendung und Minimierung enthalten begrenzte Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die wir im Einzelfall prüfen.

Lieferanten müssen Informationen bereitstellen, doch Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung liegen beim Hersteller, in der Regel bei der Marke. Sie müssen die Lieferantendaten prüfen und zu einer Dokumentation zusammenführen, die einer Prüfung standhält.

Mit einer Gap-Analyse: Erfassen Sie Ihre SKUs und Komponenten, bestätigen Sie Ihre Rolle in jedem Markt, sammeln Sie die bereits vorhandenen Lieferantenunterlagen und priorisieren Sie die Lücken. Dann wissen Sie, welche Konformitätserklärungen Vorrang haben und welche Neugestaltungen Sie für 2028 und 2030 einplanen sollten.

Ein klarer PPWR-Plan für Ihr Verpackungsportfolio

Senden Sie uns Ihre SKU-Liste und die Märkte, in denen Sie verkaufen. Wir bestätigen Ihre Rolle, legen den Umfang fest und erstellen ein Festpreisangebot für die Gap-Analyse.

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Diese Seite fasst die Verordnung (EU) 2025/40 zu allgemeinen Informationszwecken mit Stand Oktober 2026 zusammen. Mehrere Pflichten hängen von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten ab, die noch erlassen werden. Wenden Sie sich für eine Beratung zu Ihren konkreten Produkten an Cosmereg.

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